Unabhängige weisen Angriffe gegen Detlev Stolzenberg wegen angeblicher Befangenheit als unbegründet zurück

Wolfgang Neskovic, Pressesprecher der Fraktion Die Unabhängigen: Ein Befangenheitsgrund liegt nicht vor.

Die Unabhängigen weisen die vorgebrachten Angriffe gegen ihren Fraktionsvorsitzenden Detlev Stolzenberg wegen angeblicher Befangenheit als ungerechtfertigt zurück. Die Angriffe sind aus der Luft gegriffen und zielen offensichtlich darauf ab, einen ungeliebten Kritiker der Lübecker Kommunalpolitik zu diskreditieren. Dafür sprechen schon die seltene Einmütigkeit fast aller Bürgerschaftsfraktionen und die Heftigkeit der Vorwürfe. Man sieht eine Chance, den ständigen Unruheherd, zu dem sich die Unabhängigen in der Bürgerschaft entwickelt haben, ins Unrecht zu setzen.

Dazu erklärt der Pressesprecher der Unabhängigen Wolfgang Neskovic: „Das Imperium schlägt zurück. Es wäre glaubwürdiger und klüger gewesen, wenn sich diese „Superkoalition“ vor ihrer Presseerklärung um eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts bemüht und sich gewissenhaft mit der Rechtslage vertraut gemacht hätte. Aber offensichtlich war das emotionale Bedürfnis, Herrn Stolzenberg „eins auszuwischen“ drängender als eine faire Bewertung des Sachverhalts.

Worum geht es?

In der letzten Bürgerschaftssitzung wurde von Peter Petereit die Frage einer möglichen Befangenheit bei der Beratung des Berichtes „Sachstand zur Umsetzung des PIH-Konzeptes auf der Nördlichen Wallhalbinsel“ gestellt. Detlev Stolzenberg hat dazu erklärt, dass sein Büro im Auftrag der PIH den Bebauungsplan auf der Nördlichen Wallhalbinsel bearbeitet. Bei der Beratung des Berichtes sehe er keine Befangenheit, hat aber dann vorsorglich vor der weiteren Beratung den Saal verlassen.

Zur Rechtslage:

In § 22 GO (Gemeindeordnung Schleswig-Holstein) ist das sogenannte Mitwirkungsverbot von ehrenamtlich Tätigen geregelt. Die Vorschrift will verhindern, dass selbst der Anschein einer unsachgemäßen, von Eigeninteressen beeinflussten Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit entsteht. Es handelt sich um eine sehr umfangreiche Vorschrift mit höchst unterschiedlichen Tatbeständen und diversen Ausnahmen, die zudem schwierige Abgrenzungsprobleme aufweisen. Die Leiterin des Rechtsamtes Frau Voskuhl konnte in der Bürgerschaftssitzung keine eindeutige Einschätzung zu dem maßgeblichen Sachverhalt vornehmen. Vielmehr hat sie erklärt, Herr Stolzenberg müsse entscheiden, wie er mit dem vorgebrachten Sachverhalt umgehe. Daraufhin hat dieser sich fair verhalten, indem er, obwohl er richtigerweise der Auffassung war, dass kein Grund zur Befangenheit vorliege, dennoch vorsorglich den Saal verlassen hat.

Ein Befangenheitsgrund liegt nicht vor.

Von den unterschiedlichen Varianten der in der vorgenannten Vorschrift aufgeführten Ausschließungsgründe kommt ernsthaft nur ein Ausschließungsgrund nach § 22 Abs. 1 Ziffer 1 GO in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf eine ehrenamtlich tätige Person in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die Tätigkeit oder Entscheidung in der Angelegenheit ihm einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Bei der Beratung des Berichtes „Sachstand zur Umsetzung des PIH-Konzeptes auf der Nördlichen Wallhalbinsel“ ging es nicht um den von Herrn Stolzenberg bearbeiteten Bebauungsplan, sondern um die Bestellung von Erbbaurechten und Erschließungsrisiken. Seine Teilnahme an der Beratung stellt keinen Ausschlussgrund dar, weil hiermit für ihn kein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil verbunden ist. Ein solcher unmittelbarer Vorteil oder Nachteil ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, „wenn es weiterer Folgeentscheidungen mit materiellem Regelungsinhalt nicht bedarf“.

Ein solcher unmittelbarer Vorteil wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn die Bürgerschaft darüber beraten und entschieden hätte, ob das Büro von Herrn Stolzenberg von der Stadt einen Planungsauftrag erhält oder nicht erhält.

Um einen solchen Fall ging es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr war der Beratungsgegenstand lediglich ein Bericht. Dieser ist von seiner Rechtsnatur darauf ausgerichtet, lediglich einen Sachverhalt mitzuteilen. Ein solcher Bericht besitzt demnach keinen Regelungscharakter, der unmittelbare Vor- bzw. Nachteile im Sinne des § 22 GO herbeiführen kann.

Detlev Stolzenberg wundert sich über die öffentliche Aufregung um seine berufliche Tätigkeit: „Ich bearbeite als freier Stadtplaner seit fast 20 Jahren Bebauungspläne in der Hansestadt Lübeck. Aufträge von der Stadt oder der KWL habe ich seit meinem kommunalpolitischen Engagement nicht mehr erhalten. Ehrenamtler unterliegen grundsätzlich keinem Berufsverbot bei Arbeiten zu städtischen Angelegenheiten. In Abstimmung mit der Verwaltung bin ich von der PIH mit dem Bebauungsplan beauftragt worden. In einer öffentlichen Versammlung zur Planung wurde ich als Planverfasser vorgestellt. Bei keiner Beratung zum Bebauungsplan in den Gremien der Hansestadt Lübeck war ich anwesend. Die jetzt kritisierte Teilnahme an der Beratung zu einem Verwaltungsbericht, in dem der Bebauungsplan gar kein Thema ist, stellt keinen Befangenheitsgrund nach § 22 Gemeindeordnung dar.“