Unabhängige fordern zeitnahe Reform des schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetzes

Wolfgang Neskovic

Die Unabhängigen fordern den Landesgesetzgeber auf, diejenige gesetzliche Regelung im Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holsteins, welche dem Bürgermeister die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörde zuweist, zeitnah zu korrigieren.

Hierzu erklärt der kulturpolitische Sprecher der Unabhängigen und Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege Wolfgang Neskovic: „Die Kontroversen um eine mögliche Zerstörung von Teilen eines Gewölbekellers aus dem 13. Jahrhundert beim Neubau des Buddenbrookhauses offenbaren einen dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Landesebene.

Bürgermeister Lindenau hat in der letzten Sondersitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege am 30. November 2020 unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ angekündigt, er beabsichtige, in seiner Eigenschaft als obere Denkmalschutzbehörde tätig zu werden.

Bei der Vorschrift im schleswig-holsteinischem Denkmalschutzgesetz (§ 3 Absatz 2 letzter Satz), die ihm eine solche Handlungskompetenz einräumt, handelt es sich jedoch um eine Ausnahmevorschrift für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Während im übrigen Schleswig-Holstein und auch bundesweit diese Aufgaben von Fachleuten wahrgenommen werden, hat der Gesetzgeber für Lübeck eine Sonderregelung getroffen und die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörde dem Bürgermeister übertragen. Diese Sonderregelung hat historische und keine fachlich–sachlichen Gründe. Sie ist eine „historische Reminiszenz“ an Lübecks territoriale Eigenständigkeit, die sie 1937 durch das Groß-Hamburg-Gesetz verloren hat.

Es ist verantwortungslos, grundlegende Aufgaben der Sorge um unser hochsensibles kulturelles Erbe an die bloße Inhaberschaft des Bürgermeisteramtes zu knüpfen und dies obendrein mit der Fachaufsicht über die untere Denkmalschutzbehörde zu verbinden. Da das Bürgermeisteramt keine denkmalrechtlichen und denkmalfachlichen Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt, hat dies zur Folge, dass sich ein fachfremder Laie über das Urteil und die Kompetenz von qualifizierten Fachleuten hinwegsetzen und ebendiese im Wege der ihm zugebilligten Fachaufsicht sogar noch mit Weisungen versehen kann.

Für Lübeck bedeutet das konkret: Ein gelernter Bankkaufmann kann der promovierten und bundesweit in der Fachöffentlichkeit geachteten Leiterin der unteren Denkmalschutzbehörde Lübecks fachliche Weisungen erteilen und sich über ihr fachliches Urteil hinwegsetzen. Eine gesetzgeberische Regelung, die eine solche Konstellation zulässt, ist offenkundig sachfremd. Sie schadet dem Kulturgut Denkmalpflege. Deswegen sollte dieser „gesetzgeberische Missgriff“ schleunigst beseitigt werden.“