Bürgerschaft hat keine Entscheidungszuständigkeit zum Landschaftsschutzgebiet Priwall

Die Unabhängigen weisen darauf hin, dass die von CDU und SPD getragene Entscheidung der Bürgerschaft, die Flächen des sogenannten Kohlenhofkais bis zur Tankstelle nicht als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen, rechtlich bedeutungslos ist. 

Sie ist deswegen belang- und wirkungslos, weil die Bürgerschaft in der Frage der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes keine gesetzlich begründete Entscheidungsbefugnis besitzt.  Nach dem Gesetz steht diese Befugnis allein der unteren Naturschutzbehörde – und damit Bürgermeister Lindenau – zu.

Dazu erklärt das Bürgerschaftsmitglied der Unabhängigen Wolfgang Neskovic:

„Es fördert nicht das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die fachlichen Fähigkeiten von SPD und CDU, wenn diese offenkundig die rechtlichen Grenzen ihrer Entscheidungszuständigkeiten nicht kennen und beachten. 

Nach der Gemeindeordnung sind kommunale Aufgaben entweder Selbstverwaltungsaufgaben oder Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Bei Selbstverwaltungsaufgaben obliegt die Willensbildung in Lübeck der Bürgerschaft und deren Umsetzung Bürgermeister Lindenau. Bei den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung hingegen handelt es um sogenannte dezentralisierte Staatsaufgaben, bei denen Bürgermeister Lindenau allein gegenüber den zuständigen Fachaufsichtsbehörden verantwortlich ist, nicht jedoch gegenüber den Organen der Bürgerschaft. Bei der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes legt das Landesnaturschutzgesetz in § 15 fest, dass die untere Naturschutzbehörde „Gebiete im Sinne von 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären“ kann.

Damit trägt allein Bürgermeister Lindenau die Verantwortung für die zu treffende Entscheidung der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten. Hierbei ist er ausschließlich an die rechtlichen Vorgaben des Landes- und des Bundesnaturschutzgesetzes gebunden. Es handelt sich also nicht um eine Entscheidung, die sich an politischen Motiven und Überlegungen orientiert, sondern um eine Entscheidung, bei der allein rechtliche Argumente den Ausschlag geben dürfen.

Herr des Verfahrens ist das Gesetz und nicht der Wille der Bürgerschaft.

Deswegen darf Bürgermeister Lindenau sich bei seiner Entscheidung nicht von dem Beschluss der Bürgerschaft beeinflussen lassen, weil dieser sich nicht an den Vorgaben der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Naturschutzrechts orientiert.

Bei fachgerechter Rechtsanwendung gibt es ausreichend überzeugende Gründe, die Grenzen des auszuweisenden Landschaftsschutzgebietes auf den gesamten Kohlenhofkai bis zur Tankstelle auszuweiten.

Sollte Lindenau im Ergebnis der Entscheidung der Bürgerschaft folgen, bleibt immerhin die Möglichkeit, hiergegen gerichtlich vorzugehen. Dafür käme ein so genanntes Normenkontrollverfahren in Betracht.“